Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Stand: 05.08.2026
§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 58 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266)
BGBl. 1992 I S. 2266
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